»...Wie der Senat [in] FamRZ 1983, 137, 139 [hier: I(111) 128 c] entschieden hat, kann eine Vereinbarung, in der ein nicht erwerbsfähiger und nicht vermögender Ehegatte auf Unterhalt verzichtet mit der Folge, daß er zwangsläufig auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist, auch dann gegen die guten Sitten verstoßen und nichtig sein, wenn ihr eine Schädigungsabsicht zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe nicht zugrunde liegt.
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