BGH - Urteil vom 17.11.1983
4 StR 617/83
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, § 46 ;
Fundstellen:
NStZ 1984, 117
Vorinstanzen:
LG Arnsberg,

BGH - Urteil vom 17.11.1983 (4 StR 617/83) - DRsp Nr. 1996/4358

BGH, Urteil vom 17.11.1983 - Aktenzeichen 4 StR 617/83

DRsp Nr. 1996/4358

»Es stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, wenn der Richter von der Wertung des Gesetzgebers abweicht und in einem Fall mittlerer Schwere die mögliche Mindeststrafe deshalb verhängt, weil er sie als für leichtere Fälle zu hoch hält.«

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, § 46 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision ist begründet.

1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: