BGH - Urteil vom 18.09.1991
2 StR 247/91
Normen:
StGB §§ 22, 23, 52, § 177 Abs. 1, Abs. 2, § 178 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Trier,

BGH - Urteil vom 18.09.1991 (2 StR 247/91) - DRsp Nr. 1995/8609

BGH, Urteil vom 18.09.1991 - Aktenzeichen 2 StR 247/91

DRsp Nr. 1995/8609

Bei einer nicht besonders intensiven Berührung des Busens und des Geschlechtsteils über den Kleidern der Frau ist es - im Zusammenhang mit einer versuchten Vergewaltigung - ohne Verstoß gegen den Grundsatz, daß die Mindeststrafdrohung des verdrängten Gesetzes nicht unterschritten werden darf, möglich, die Strafe § 177 Abs. 2 zu entnehmen, da nicht anzunehmen ist, daß in dieser Konstellation der Normalstrafrahmen des § 178 Abs. 1 StGB in Betracht kommt.

Normenkette:

StGB §§ 22, 23, 52, § 177 Abs. 1, Abs. 2, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von elf Monaten verurtelt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine Sperre von einem Jahr festgesetzt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision eingelegt und diese auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.