BGH - Urteil vom 19.01.2021
VI ZR 210/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 833 S. 1; BGB § 840 Abs. 1; BGB § 1664 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2021, 191
FamRZ 2021, 518
FuR 2021, 502
MDR 2021, 361
VersR 2021, 452
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 343/14
OLG Karlsruhe, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 22/17

Begehen einer Körperverletzung auch durch Verletzung einer familienrechtlich begründeten Obhutspflicht (hier: Verletzung eines Kleinkindes im Transportanhänger durch ein Pferd); Bestimmen des Umfangs der gebotenen Aufsicht über Minderjährige nach deren Alter, Eigenart und Charakter; Feststellung der Verpflichtung zum Gesamtschuldnerausgleich

BGH, Urteil vom 19.01.2021 - Aktenzeichen VI ZR 210/18

DRsp Nr. 2021/2656

Begehen einer Körperverletzung auch durch Verletzung einer familienrechtlich begründeten Obhutspflicht (hier: Verletzung eines Kleinkindes im Transportanhänger durch ein Pferd); Bestimmen des Umfangs der gebotenen Aufsicht über Minderjährige nach deren Alter, Eigenart und Charakter; Feststellung der Verpflichtung zum Gesamtschuldnerausgleich

a) Bei einer Aufsichtspflichtverletzung der Eltern kann sich ein Anspruch des Kindes gegen diese aus § 1664 Abs. 1 BGB ergeben. Daneben kann eine Körperverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch durch Verletzung einer (familienrechtlich begründeten) Obhutspflicht begangen werden.b) Der Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen zu verhindern.

Tenor

Auf die Revisionen der Klägerinnen wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. April 2018 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufungen der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 13. Januar 2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

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