Der erheblich vorbestrafte Angeklagte hat in der Zeit vom 5. April bis zum 4. August 1970 wiederholt Frauen angefallen, sie mißhandelt und ihnen Gewalt angetan oder dies versucht. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in einem Fall, wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, wegen versuchter Notzucht und wegen gefährlicher Körperverletzung in je einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur im Strafausspruch Erfolg.
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