BGH - Urteil vom 19.07.1972
2 StR 128/72
Normen:
StGB § 22, § 23, § 177 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1972, 924 (Dallinger)
Vorinstanzen:
LG Mainz,

BGH - Urteil vom 19.07.1972 (2 StR 128/72) - DRsp Nr. 1996/20698

BGH, Urteil vom 19.07.1972 - Aktenzeichen 2 StR 128/72

DRsp Nr. 1996/20698

1. Versucht ist die Notzucht stets, wenn der der Täter mit der Gewalthandlung gegen das Opfer begonnen hat, wenn er z.B. nach seinem Opfer greift und es an der Schürze festzuhalten will, die dabei zerreißt. 2. Ob das Opfer das Ziel des Angeklagten, zum Geschlechtsverkehr zu kommen, erkennt, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes ohne Bedeutung.

Normenkette:

StGB § 22, § 23, § 177 Abs. 1 ;

Gründe:

Der erheblich vorbestrafte Angeklagte hat in der Zeit vom 5. April bis zum 4. August 1970 wiederholt Frauen angefallen, sie mißhandelt und ihnen Gewalt angetan oder dies versucht. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in einem Fall, wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, wegen versuchter Notzucht und wegen gefährlicher Körperverletzung in je einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur im Strafausspruch Erfolg.