BGH - Urteil vom 19.11.2008
XII ZR 51/08
Normen:
BGB § 1581; BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2; BGB § 1609 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 401
FamRB 2009, 103
FamRZ 2009, 311
FuR 2009, 95
MDR 2009, 327
NJW 2009, 675
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 16.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 74/07
AG Freiburg, vom 25.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 62/07

Höhe des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt und Betreuungsunterhalt

BGH, Urteil vom 19.11.2008 - Aktenzeichen XII ZR 51/08

DRsp Nr. 2009/2823

Höhe des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt und Betreuungsunterhalt

Gegenüber dem Ehegattenunterhalt muss dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbstbehalt gegenüber einem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) übersteigt und zwischen diesem und dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) liegt (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 166, 351, 356 ff. = FamRZ 2006, 683, 684). Das gilt auch gegenüber dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Familiensenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. November 2007 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 25. Mai 2007 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1. rückständigen nachehelichen Unterhalt für die Zeit vom 15. August 2006 bis zum 28. Februar 2007 in Höhe von insgesamt 585 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30. März 2007,