BGH - Urteil vom 21.04.1959
5 StR 75/59
Normen:
StGB § 178 Abs. 1, § 263 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JR 1959, 345
LM Nr. 6 zu § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB
MDR 1959, 589
NJW 1959, 1092 (Ls)
Vorinstanzen:
LG Osnabrück,

BGH - Urteil vom 21.04.1959 (5 StR 75/59) - DRsp Nr. 1995/8561

BGH, Urteil vom 21.04.1959 - Aktenzeichen 5 StR 75/59

DRsp Nr. 1995/8561

1. "Wer eine Frau in Narkose versetzt und unzüchtig berührt, ist jedenfalls dann nicht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, wenn die Frau mit der Narkose einverstanden war und der Täter bei seiner unzüchtigen Handlung annimmt, sie sei schon völlig bewußtlos." 2. Stellt sich jemand als Praxisvertreter für einen Zahnarzt zur Verfügung, erfüllt er den Tatbestand des Betruges nicht dadurch, daß er - über sein Vorleben nicht befragt - Vorstrafen verschweigt.

Normenkette:

StGB § 178 Abs. 1, § 263 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfalle, wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau verurteilt und neben der Strafe seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision hat im wesentlichen Erfolg.

I. Betrug im Rückfalle

Auf die Verfahrenabeschwerden (§§ 244 Abs. 2, 261 StPO), die hauptsächlich die Beweiswürdigung betreffen, braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge begründet ist.