BGH - Urteil vom 21.06.1960
5 StR 194/60
Normen:
StGB § 178 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin,

BGH - Urteil vom 21.06.1960 (5 StR 194/60) - DRsp Nr. 1995/8563

BGH, Urteil vom 21.06.1960 - Aktenzeichen 5 StR 194/60

DRsp Nr. 1995/8563

1. Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 a.F. StGB erfordert eine unzüchtige Handlung an der Frau. Es genügt nicht, daß die Frau gezwungen wird, unzüchtige Handlungen an einem Manne vorzunehmen. 2. Allerdings ist es zur Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 a.F. StGB ausreichend, wenn der Täter die Frau durch gewaltsame Führung ihrer Hand dazu nötigt, ihn unsittlich zu berühren; denn durch das Ergreifen ihrer Hand wird ihr Körper mit dem seinen zu unsittlichen Zwecken in Verbindung gebracht.

Normenkette:

StGB § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewaltsamer Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB), teilweise in Tateinheit mit versuchter Notzucht, zu zwei Jahren Zuchtshaus und fünf Jahren Ehrverlust verurteilt, im übrigen freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

Sie Sachrüge hat Erfolg.