BGH - Urteil vom 21.10.1976
4 StR 435/76
Normen:
StGB § 177 ;
Fundstellen:
DRsp III(323)125d
GA 1977, 144
Vorinstanzen:
LG Frankenthal,

BGH - Urteil vom 21.10.1976 (4 StR 435/76) - DRsp Nr. 1996/20620

BGH, Urteil vom 21.10.1976 - Aktenzeichen 4 StR 435/76

DRsp Nr. 1996/20620

1. Bei mehraktigen Straftaten, zu denen auch die Vergewaltigung zählt, muß nicht jeder Tatbeteiligte alle Akte in seiner Person ausführen; vielmehr genügt die Mitwirkung bei nur einem Tatabschnitt, wenn dieser zur Herbeiführung des Gesamterfolges beitragen sollte und beigetragen hat. 2. Der erst während der Tatausführung eintretende Mittäter kann jedoch für das, was bei seinem Eintritt schon vollständig abgeschlossen vorliegt, strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden 3. Die bloße Ausnutzung einer von einem anderen Täter durch Anwendung von Gewalt geschaffenen Lage zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs kann den Tatbestand der Vergewaltigung nur dann begründen, wenn die vorausgegangene Gewalt- oder Nötigungshandlungen dem Angeklagten zuzurechnen sind.

Normenkette:

StGB § 177 ;

Gründe:

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.