Das AG stellte im Ausgangsverfahren fest, daß der Restitutionskläger [Kl.], der der Kindesmutter in der gesetzl. Empfängniszeit beigewohnt hatte, der Vater des nichtehelich geborenen Restitutionsbeklagten [Bekl.] sei. Das OLG wies die Berufung des Kl. mit rechtskräftigem Urteil zurück. Gegen dieses Urteil erhob der Kl. Restitutionsklage, die der erk. Senat gem. § 641 i ZPO für zulässig und Ä abweichend von der Vorinstanz Ä auch für begründet hält. Zur Zulässigkeit der Klage nach § 641 i ZPO führt der Senat im wesentlichen aus:
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