BGH - Urteil vom 22.10.1996
1 StR 449/96
Normen:
StGB § 52, § 177 ;
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt,

BGH - Urteil vom 22.10.1996 (1 StR 449/96) - DRsp Nr. 1997/267

BGH, Urteil vom 22.10.1996 - Aktenzeichen 1 StR 449/96

DRsp Nr. 1997/267

1. Wird der Geschlechtsverkehr unter Einsatz desselben Nötigungsmittels mehrfach ausgeführt, liegt zwischen den Vergewaltigungen Tateinheit vor. 2. Tritt die sexuelle Nötigung wegen Gesetzeskonkurrenz gegenüber der Vergewaltigung zurück, kann sie bei der Strafzumessung gleichwohl schärfend berücksichtigt werden.

Normenkette:

StGB § 52, § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, bleibt aber im übrigen erfolglos.

1. Zu Unrecht hat das Landgericht zwei rechtlich selbständige Taten angenommen. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Geschädigte zunächst dadurch in Todesangst versetzt, daß er sie nachts auf einem einsamen Schulhof überraschend von hinten umfaßt und ihr dabei Mund und Nase zugehalten hatte. Unter dem Eindruck dieser Gewalthandlung erduldete die Zeugin nicht nur den ersten Geschlechtsverkehr, sondern ließ es zu, daß der Angeklagte, der sie danach am Tatort festhielt und sich nach einer Weile zur nochmaligen Tatausführung entschloß, erneut mit ihr geschlechtlich verkehrte.