Das Landgericht hat den Angeklagten D. S. wegen Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet.
Die auf die Verletzung des §
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