BGH - Urteil vom 22.11.1995
3 StR 491/95
Normen:
StGB § 177 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal,

BGH - Urteil vom 22.11.1995 (3 StR 491/95) - DRsp Nr. 1996/19692

BGH, Urteil vom 22.11.1995 - Aktenzeichen 3 StR 491/95

DRsp Nr. 1996/19692

Es reicht aus aus, daß der Täter aus der Gemütsverfassung des Opfers erkennt, daß dieses infolge der Gewaltanwendung eines anderen den Geschlechtsverkehr über sich ergehen läßt.

Normenkette:

StGB § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten D. S. wegen Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet.

Die auf die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Dem Revisionsvorbringen ist schon nicht zu entnehmen, ob die zur Hauptverhandlung geladene, aber nicht erschienene Zeugin I. für das Gericht überhaupt ein erreichbares Beweismittel war.