BGH - Urteil vom 23.04.1974
5 StR 41/74
Normen:
StGB § 52, § 177 Abs. 1, § 239 Abs. 1 ;
Fundstellen:
GA 1975, 84
MDR 1974, 722 (Dallinger)
Vorinstanzen:
LG Oldenburg,

BGH - Urteil vom 23.04.1974 (5 StR 41/74) - DRsp Nr. 1996/20700

BGH, Urteil vom 23.04.1974 - Aktenzeichen 5 StR 41/74

DRsp Nr. 1996/20700

1. Es bedeutet weder ein Einverständnis noch eine freiwillige Handlung des Opfers, wenn es infolge einer Gewaltanwendung des Täters (hier: Abschließen der Tür) oder einer auch durch schlüssiges Verhalten möglichen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (hier: vorangegangene Bedrohung mit einer Pistole) von einer ihm zwecklos erscheinenden Gegenwehr absieht und den Beischlaf des Täters lediglich duldet. 2. Freiheitsberaubung tritt hinter der Vergewaltigung dann nicht zurück, wenn sie über das hinausgeht, was zur Verwirklichung der Vergewaltigung erforderlich ist.

Normenkette:

StGB § 52, § 177 Abs. 1, § 239 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten K wegen Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB) zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.

Die Revision des Angeklagten,

die das Verfahren beanstandet und Verletzungen des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.