BGH - Urteil vom 23.08.1995
3 StR 241/95
Normen:
StGB § 46, § 177 ;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück,

BGH - Urteil vom 23.08.1995 (3 StR 241/95) - DRsp Nr. 1996/340

BGH, Urteil vom 23.08.1995 - Aktenzeichen 3 StR 241/95

DRsp Nr. 1996/340

Generalpräventive Erwägungen sind bei Sexualstraftaten zum Nachteil von Anhalterin nicht stets rechtsfehlerhaft.

Normenkette:

StGB § 46, § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Fahrerlaubnis unter Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung entzogen. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Soweit der Angeklagte einen Verstoß gegen § 247 StPO rügt sowie die fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags und in mehrfacher Hinsicht die Verletzung der Aufklärungspflicht geltend macht, entsprechen die Verfahrensbeschwerden nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie sind daher unzulässig. Die weiteren Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht hält die Verurteilung des Angeklagten im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch der Nachprüfung stand. Insbesondere weist die dem Schuldspruch zugrundeliegende Beweiswürdigung entgegen dem Revisionsvorbringen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers auf.