Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§
Auch mit der Sachrüge dringt die Revision nicht durch. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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