BGH - Urteil vom 23.08.1995
3 StR 242/95
Normen:
StGB § 46, § 177 ;
Fundstellen:
NStZ 1996, 79
Vorinstanzen:
LG Osnabrück,

BGH - Urteil vom 23.08.1995 (3 StR 242/95) - DRsp Nr. 1996/338

BGH, Urteil vom 23.08.1995 - Aktenzeichen 3 StR 242/95

DRsp Nr. 1996/338

Generalpräventive Erwägungen sind bei Sexualstraftaten zum Nachteil von Anhalterin nicht stets rechtsfehlerhaft.

Normenkette:

StGB § 46, § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Auch mit der Sachrüge dringt die Revision nicht durch. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.