BGH - Urteil vom 24.09.1980
3 StR 255/80
Normen:
StGB (1975) § 184c;
Fundstellen:
BGHSt 29, 336
JR 1981, 250
JZ 1981, 34
LM StGB § 184c Nr. 1
MDR 1980, 1034
NJW 1981, 134
NStZ 1981, 23
Vorinstanzen:
LG Wuppertal,

BGH - Urteil vom 24.09.1980 (3 StR 255/80) - DRsp Nr. 1994/5119

BGH, Urteil vom 24.09.1980 - Aktenzeichen 3 StR 255/80

DRsp Nr. 1994/5119

»Nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlungen, die an einem Kind vorgenommen werden oder die das Kind an dem Täter oder einem Dritten vornimmt, sind sexuelle Handlungen auch dann, wenn das Kind die Sexualbezogenheit der Handlung nicht erkennt oder noch nicht erkennen kann.«

Normenkette:

StGB (1975) § 184c;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, den Angeklagten darüber hinaus in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen verurteilt, und zwar den Angeklagten A zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte B zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.

Die Revisionen der Angeklagten führen auf die Sachrügen lediglich zur Aufhebung der Strafaussprüche.

1. Hinsichtlich der Schuldsprüche hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.