Das Landgericht hat die Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, den Angeklagten darüber hinaus in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen verurteilt, und zwar den Angeklagten A zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte B zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.
Die Revisionen der Angeklagten führen auf die Sachrügen lediglich zur Aufhebung der Strafaussprüche.
1. Hinsichtlich der Schuldsprüche hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
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