BGH - Urteil vom 25.06.1954
2 StR 269/53
Normen:
StGB § 173 Abs. 1, Abs. 2, § 174 Abs. 1 Nr. 1, § 177 Abs. 1, § 179 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

BGH - Urteil vom 25.06.1954 (2 StR 269/53) - DRsp Nr. 1996/20673

BGH, Urteil vom 25.06.1954 - Aktenzeichen 2 StR 269/53

DRsp Nr. 1996/20673

1. Der Begriff des Beischlafs setzt eine Vereinigung der Geschlechtsteile voraus, die der Begattung dienen; er ist also erst vollendet, wenn der Täter in die weibliche Scheide einzudringen beginnt. 2. Ist der Täter für die gesamte Lebensführung des Stiefkindes neben der leiblichen Mutter verantwortlich, kann von einem Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen werden.

Normenkette:

StGB § 173 Abs. 1, Abs. 2, § 174 Abs. 1 Nr. 1, § 177 Abs. 1, § 179 Abs. 2;

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen "fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens gem. § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 173 Abs. 2 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt". Seine Revision ist zum Teil begründet.

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision rügt als Verletzung der §§ 33, 34, 247 StPO, daß die Strafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung beschlossen habe, den Angeklagten während der Vernehmung der B. aus dem Sitzungszimmer abtreten zu lassen, ohne ihn und seinen Verteidiger vorher zu hören und ohne den Beschluß zu begründen.