Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Versuchs der Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
1.) Die Revision ist der Auffassung, eine Mittäterschaft sei bei Notzucht aus Rechtsgründen nicht möglich. Diese Ansicht ist nicht richtig.
Zwar findet sich im älteren Schrifttum vereinzelt die Meinung, auch die Notzucht im Sinne des §
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