BGH - Urteil vom 25.06.1954
2 StR 298/53
Normen:
StGB § 25 Abs. 2, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 6, 226
LM StGB § 177 Nr. 4 (Ls)
NJW 1954, 1292
Vorinstanzen:
LG Bremen,

BGH - Urteil vom 25.06.1954 (2 StR 298/53) - DRsp Nr. 1995/8557

BGH, Urteil vom 25.06.1954 - Aktenzeichen 2 StR 298/53

DRsp Nr. 1995/8557

"Mittäter der Notzucht nach § 177 Abs. 1 1. Halbsatz StGB kann auch sein, wer nur bei der Gewaltanwendung mitwirkt."

Normenkette:

StGB § 25 Abs. 2, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Versuchs der Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

1.) Die Revision ist der Auffassung, eine Mittäterschaft sei bei Notzucht aus Rechtsgründen nicht möglich. Diese Ansicht ist nicht richtig.

Zwar findet sich im älteren Schrifttum vereinzelt die Meinung, auch die Notzucht im Sinne des § 177 Abs. I 1. Halbsatz StGB gehöre zu den "eigenhändigen" Straftaten und könne daher nicht in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft begangen werden, wenn sich der Mittäter auf die Nötigungshandlung beschränkt. In Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil des Schrifttums hat das Reichsgericht jedoch die Möglichkeit einer Mittäterschaft bei Notzucht auch für diesen Fall bejaht (RGSt 3, 181, LZ 1921, 109). Dieser Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof bereits angeschlossen (BGH 3 StR 294/53 vom 27. August 1953; BGH 4 StR 118/54 vom 29. April 1954). Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.