BGH - Urteil vom 25.11.1987 (IVb ZR 96/86) - DRsp Nr. 1994/4242
BGH, Urteil vom 25.11.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 96/86
DRsp Nr. 1994/4242
Diese Grundsätze sind nicht nur anzuwenden, wenn die wesentliche Änderung der Verhältnisse auch seitens des Unterhaltsgläubigers dessen Bedürftigkeit ganz oder teilweise behebt; sie gelten vielmehr in gleicher Weise für den Unterhaltsschuldner in Fällen, in denen das Verschweigen einer grundlegenden Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit evident unredlich ist. Denn die Pflichtenlage besteht als Nachwirkung der Ehe grundsätzlich gleichermaßen für beide am Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligten.