BGH - Urteil vom 26.07.1961
2 StR 204/60
Normen:
StGB § 173 Abs. 1, Abs. 2, § 177 Abs. 1, § 179 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 16, 175
LM Nr. 5 zu § 173 StGB
MDR 1961, 1027
NJW 1961, 2067
Vorinstanzen:
LG Hanau,

BGH - Urteil vom 26.07.1961 (2 StR 204/60) - DRsp Nr. 1996/20682

BGH, Urteil vom 26.07.1961 - Aktenzeichen 2 StR 204/60

DRsp Nr. 1996/20682

"Zur Vollendung der Blutschande genügt jede Vereinigung der Geschlechtsteile, gleichviel, in welchem Umfang das männliche Glied in das weibliche Geschlechtsorgan eindringt (gegen BGH, NJW 1959, 1091)."

Normenkette:

StGB § 173 Abs. 1, Abs. 2, § 177 Abs. 1, § 179 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat.

Mit der Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde, die insbesondere gegen die Verurteilung wegen vollendeter Blutschande gerichtet ist.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Daß der Angeklagte durch die wiederholte Vornahme der im Urteil festgestellten unzüchtigen Handlungen an seiner zur Tatzeit 14 und 15 Jahre alten Tochter jeweils den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, bedarf keiner näheren Erörterung. Insoweit hat auch die Revision keine besonderen Einwendungen erhoben. Dadurch, daß die Strafkammer die Einzelhandlungen rechtlich als eine fortgesetzte Tat gewürdigt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.