Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat.
Mit der Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde, die insbesondere gegen die Verurteilung wegen vollendeter Blutschande gerichtet ist.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Daß der Angeklagte durch die wiederholte Vornahme der im Urteil festgestellten unzüchtigen Handlungen an seiner zur Tatzeit 14 und 15 Jahre alten Tochter jeweils den Tatbestand des §
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