Die Klägerin wirft den Beklagten anwaltliche Fehlberatung bei der Gestaltung eines gemeinschaftlichen Testaments vor, das sie am 3. Februar 1994 zusammen mit ihrem Ehemann eigenhändig errichtete. Das Testament lautet auszugsweise:
"Wir ... setzen uns auf das Ableben des Erstversterbenden von uns gegenseitig als Alleinerben ein.
Der überlebende Ehegatte von uns soll frei über den Nachlaß nach Ableben des Erstversterbenden von uns verfügen können.
Ich, Arnold G. ..., habe aus erster Ehe ... eine Tochter und zwar Cornelia ... Diese Tochter soll aus dem Erbvermögen des Letztversterbenden einen Betrag in Höhe von 150.000 DM ... erhalten, wobei Wertmaßstab für den Geldwert dieses Betrages der Monat Februar 1994 sein soll ...
Unsere Tochter Belinda ... soll im übrigen Erbin des Nachlasses nach dem Ableben des Letztversterbenden werden. Sie soll verpflichtet sein ..., ... den vorerwähnten Betrag von 150.000 DM nach Anfall der Erbschaft unverzüglich auszubezahlen ... "
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