BGH - Urteil vom 26.09.2001
IV ZR 298/98
Normen:
BGB § 2084 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 26
MDR 2001, 1409
NJW-RR 2002, 292
ZEV 2002, 20
ZNotP 2001, 485
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Waldshut-Tiengen,

Auslegung eines auf den Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten ausgesetzten Vermächtnisses

BGH, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen IV ZR 298/98

DRsp Nr. 2001/16137

Auslegung eines auf den Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten ausgesetzten Vermächtnisses

»Zur Auslegung eines auf den Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten ausgesetzten Vermächtnisses im Hinblick auf eine Anrechnung des nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten vom Bedachten empfangenen Pflichtteils.«

Normenkette:

BGB § 2084 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wirft den Beklagten anwaltliche Fehlberatung bei der Gestaltung eines gemeinschaftlichen Testaments vor, das sie am 3. Februar 1994 zusammen mit ihrem Ehemann eigenhändig errichtete. Das Testament lautet auszugsweise:

"Wir ... setzen uns auf das Ableben des Erstversterbenden von uns gegenseitig als Alleinerben ein.

Der überlebende Ehegatte von uns soll frei über den Nachlaß nach Ableben des Erstversterbenden von uns verfügen können.

Ich, Arnold G. ..., habe aus erster Ehe ... eine Tochter und zwar Cornelia ... Diese Tochter soll aus dem Erbvermögen des Letztversterbenden einen Betrag in Höhe von 150.000 DM ... erhalten, wobei Wertmaßstab für den Geldwert dieses Betrages der Monat Februar 1994 sein soll ...

Unsere Tochter Belinda ... soll im übrigen Erbin des Nachlasses nach dem Ableben des Letztversterbenden werden. Sie soll verpflichtet sein ..., ... den vorerwähnten Betrag von 150.000 DM nach Anfall der Erbschaft unverzüglich auszubezahlen ... "