BGH - Urteil vom 26.11.2008
XII ZR 65/07
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3; BGB § 1610 Abs. 2; BGB § 1612a Abs. 1; BGB § 1613 Abs. 2; EGBGB Art. 18 Abs. 5; EGBGB Art. 24; EGZPO § 36; EStG § 32 Abs. 6; RSV § 2 Abs. 1; SGB VIII § 90; SGB XII § 27;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 728
DNotZ 2009, 848
FamRB 2009, 203
FamRZ 2009, 962
FuR 2009, 415
MDR 2009, 753
NJW 2009, 1816
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 03.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 46/06
AG Berlin-Tempelhof, vom 10.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 121 F 12202/04

Abgeltung der in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten mit dem Tabellenunterhalt; Anspruch auf den aus Kindergartenkosten resultierenden Mehrbedarf zusätzlich zu dem geleisteten Unterhalt; Kosten für den Kindergartenbesuch als Teil des sächlichen Existenzminimums

BGH, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen XII ZR 65/07

DRsp Nr. 2009/9999

Abgeltung der in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten mit dem Tabellenunterhalt; Anspruch auf den aus Kindergartenkosten resultierenden Mehrbedarf zusätzlich zu dem geleisteten Unterhalt; Kosten für den Kindergartenbesuch als Teil des sächlichen Existenzminimums

Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008 (Aufgabe der Senatsurteile vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 886 und vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152, 1154). Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte für die Zeit ab März 2005 verurteilt worden ist, monatlich 298 EUR (Kosten der Betreuung in einer Kindereinrichtung) an den Kläger zu zahlen.