... Der Ehemann der Mutter hat wegen der Kosten, die ihm durch den Ehelichkeitsanfechtungsprozeß entstanden sind, einen Ausgleichsanspruch gegen den Erzeuger des Kindes. Das hat der BGH in BGHZ 57, 229 in Abkehr von seiner früheren Rechtspr. entschieden. ... Dieser Rechtspr., die teilweise auf Ablehnung gestoßen ist.., überwiegend jedoch Gefolgschaft gefunden hat.., folgt der Senat. Sie gewährt dem Ehemann der Kindesmutter einen im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, der nicht strikt auf die an sich dem Kind zur Last fallenden und an dessen Stelle vom Scheinvater getragenen Prozeßkosten beschränkt ist, sondern auch den Kostenanteil des Scheinvaters selbst umfaßt. ...«
Ausführlichere Erörterungen des Senats zu diesem Ausgleichsanspruch sind im Teilabdruck auf dem weißen Blatt I ( 167) 360 a-c wiedergegeben.
»Dieser Anspruch.. unterliegt nicht der vierjährigen Frist des § 197 , sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § .
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