BGH - Urteil vom 27.01.1988
IVb ZR 12/87
Normen:
BGB § 195, § 197, § 1613 Abs.2 S.1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Ausgleichsanspruch 1
BGHR BGB § 1613 Abs. 2 Satz 2 Forderungsübergang 1
BGHR BGB § 1615b Abs. 1 Ausgleichsanspruch 1
BGHR BGB § 197 Unterhaltsanspruch 1
BGHZ 103, 160
DRsp I(112)142e-f
DRsp I(167)360a-c
DRsp-ROM Nr. 1992/2677
FamRZ 1988, 387
JuS 1989, 140
MDR 1988, 479
NJW 1988, 2604
ZblJR 1988, 230

BGH - Urteil vom 27.01.1988 (IVb ZR 12/87) - DRsp Nr. 1992/2674

BGH, Urteil vom 27.01.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 12/87

DRsp Nr. 1992/2674

Nicht vier- sondern 30jährige Verjährungsfrist für den Sonderbedarfs-Unterhaltsanspruch des Kindes nach § 1613 Abs. 2 Satz 1 BGB. (f) dementsprechend auch für den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, den der Ehemann der Mutter wegen der durch den Ehelichkeitsanfechtungsprozeß entstandenen Kosten gegen den Erzeuger des Kindes hat.

Normenkette:

BGB § 195, § 197, § 1613 Abs.2 S.1;

... Der Ehemann der Mutter hat wegen der Kosten, die ihm durch den Ehelichkeitsanfechtungsprozeß entstanden sind, einen Ausgleichsanspruch gegen den Erzeuger des Kindes. Das hat der BGH in BGHZ 57, 229 in Abkehr von seiner früheren Rechtspr. entschieden. ... Dieser Rechtspr., die teilweise auf Ablehnung gestoßen ist.., überwiegend jedoch Gefolgschaft gefunden hat.., folgt der Senat. Sie gewährt dem Ehemann der Kindesmutter einen im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, der nicht strikt auf die an sich dem Kind zur Last fallenden und an dessen Stelle vom Scheinvater getragenen Prozeßkosten beschränkt ist, sondern auch den Kostenanteil des Scheinvaters selbst umfaßt. ...«

Ausführlichere Erörterungen des Senats zu diesem Ausgleichsanspruch sind im Teilabdruck auf dem weißen Blatt I ( 167) 360 a-c wiedergegeben.

»Dieser Anspruch.. unterliegt nicht der vierjährigen Frist des § 197 , sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § .