BGH - Urteil vom 27.07.1988 (3 StR 273/88) - DRsp Nr. 1996/5125
BGH, Urteil vom 27.07.1988 - Aktenzeichen 3 StR 273/88
DRsp Nr. 1996/5125
»Auch bei Vorliegen mehrerer Strafschärfungsgründe ist es nicht ausgeschlossen, nach Ablehnung des Strafrahmens für minder schwere Fälle der Vergewaltigung auf die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens zu erkennen, wenn die strafmildernden Umstände so überwiegen, daß die belastenden Faktoren zurücktreten.«