BGH - Urteil vom 27.08.1953
3 StR 294/53
Normen:
StGB § 25 Abs. 2, § 27, § 177 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

BGH - Urteil vom 27.08.1953 (3 StR 294/53) - DRsp Nr. 1996/20671

BGH, Urteil vom 27.08.1953 - Aktenzeichen 3 StR 294/53

DRsp Nr. 1996/20671

1. Wer sich in Kenntnis dessen, daß andere einen Angriff auf ein Mädchen planen, um den gewaltsamen Geschlechtsverkehr mit ihm zu erzwingen, diesen anschließt, durch seine Gegenwart sowie seine stillschweigende Billigung ihren verbrecherischen Willen bestärkt und außerdem bereit ist, sie vor zufällig des Weges kommenden dritten Personen zu warnen, nimmt an dem Notzuchtsverbrechen teil. 2. Auch in Fällen der Notzucht ist auf Seite desjenigen Teilnehmers Mittäterschaft möglich, der den Beischlaf nicht selbst ausübt oder ausüben will. Es muß aber dann näher begründet werden, wodurch sich aus dem Tatbeitrag dieses Teilnehmers die Mittäterschaft ergibt. In der Regel ist dessen Verhalten als Beihilfe anzusehen.

Normenkette:

StGB § 25 Abs. 2, § 27, § 177 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Angeklagte ist wegen eines gemeinschaftlich verübten Verbrechens der versuchten Notzucht zu Jugendgefängnis von unbestimmter Dauer, mindestens einem Jahr, verurteilt worden. Seine auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zu einem Teilerfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher erläutert. In der Revisionsbegründung ist nur bemerkt, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung um Besichtigung des Weges gebeten, auf dem er Umschau nach anderen Personen gehalten haben soll; Bäume und Sträucher hätten die Sicht verhindert.