Der Angeklagte ist wegen eines gemeinschaftlich verübten Verbrechens der versuchten Notzucht zu Jugendgefängnis von unbestimmter Dauer, mindestens einem Jahr, verurteilt worden. Seine auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zu einem Teilerfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher erläutert. In der Revisionsbegründung ist nur bemerkt, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung um Besichtigung des Weges gebeten, auf dem er Umschau nach anderen Personen gehalten haben soll; Bäume und Sträucher hätten die Sicht verhindert.
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