Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht und Erregung geschlechtlichen Ärgernisses zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und ein ihm gehöriges Kraftrad eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt im Ergebnis erfolglos.
Das der Verurteilung zugrunde liegende strafbare Tun des Angeklagten, das nach der äußeren Tatseite in seinem ganzen Umfang - wenigstens auch - den Tatbestand des §
1. Gewaltsamer Griff an die nackte Brust der 15jährigen; hier hatte der Angeklagte nur die Absicht, sich durch die unzüchtige Berührung geschlechtliche Erregung und Befriedigung zu verschaffen;
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