BGH - Urteil vom 29.04.1965
1 StR 104/65
Normen:
StGB § 22, 23, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LM Nr. 11 zu § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Ls)
LM Nr. 14 zu § 177 StGB
MDR 1965, 589
NJW 1965, 1284
Vorinstanzen:
LG Würzburg,

BGH - Urteil vom 29.04.1965 (1 StR 104/65) - DRsp Nr. 1995/8569

BGH, Urteil vom 29.04.1965 - Aktenzeichen 1 StR 104/65

DRsp Nr. 1995/8569

"Wer mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frau vornimmt, um sie geschlechtlich zu erregen und dadurch zur Einwilligung in den Geschlechtsverkehr geneigt zu machen, ist nicht wegen versuchter Notzucht, sondern wegen Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu bestrafen."

Normenkette:

StGB § 22, 23, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht und Erregung geschlechtlichen Ärgernisses zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und ein ihm gehöriges Kraftrad eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt im Ergebnis erfolglos.

Das der Verurteilung zugrunde liegende strafbare Tun des Angeklagten, das nach der äußeren Tatseite in seinem ganzen Umfang - wenigstens auch - den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, zerfällt nach den Feststellungen zur inneren Tatseite in vier Abschnitte:

1. Gewaltsamer Griff an die nackte Brust der 15jährigen; hier hatte der Angeklagte nur die Absicht, sich durch die unzüchtige Berührung geschlechtliche Erregung und Befriedigung zu verschaffen;