BGH - Urteil vom 29.06.1983
2 StR 80/83
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzSt StGB § 177 Nr. 2
Vorinstanzen:
LG Aachen,

BGH - Urteil vom 29.06.1983 (2 StR 80/83) - DRsp Nr. 1996/20652

BGH, Urteil vom 29.06.1983 - Aktenzeichen 2 StR 80/83

DRsp Nr. 1996/20652

Beteiligt sich das Opfer an der "Versprechensfeier", tauscht mit dem Angeklagten die Ringe, läßt sich zusammen mit ihm von den anderen Teilnehmern an der Feier beschenken und nimmt auch an späteren Feiern innerhalb der Familie teil, kann beim Angeklagten der Eindruck entstehen, daß die von ihr geäußerte Ablehnung einer Heirat nicht endgültig ist. Dies kann die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die Angeklagten I. und C. wegen Beihilfe zu dieser Tat zu Freiheitsstrafen von neun und sieben Monaten verurteilt, wobei es jeweils den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrunde legte, bei den Angeklagten I. und C. gemildert gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB. Die Freiheitsstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten I. wurde außerdem die Fahrerlaubnis entzogen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung durch die Strafkammer. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.