BGH - Urteil vom 30.09.1992
2 StR 402/92
Normen:
StGB §§ 22, 23, 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz,

BGH - Urteil vom 30.09.1992 (2 StR 402/92) - DRsp Nr. 1995/8615

BGH, Urteil vom 30.09.1992 - Aktenzeichen 2 StR 402/92

DRsp Nr. 1995/8615

1. Greift der Täter seinem Opfer gewaltsam und gegen dessen Willen an die Brust und soll diese Handlung der Vorbereitung des Geschlechtsverkehrs dienen, so kommt ihr ein über § 177 StGB hinausgehender Unwert nicht zu. 2. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung wird daher durch die versuchte Vergewaltigung als das speziellere Gesetz verdrängt.

Normenkette:

StGB §§ 22, 23, 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt nur zu einer Änderung des Schuldspruches. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und ebenfalls auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

I. Die Revision des Angeklagten

1. Der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung liegen folgende Feststellungen zugrunde: