BGH - Urteil vom 31.08.1962
4 StR 257/62
Normen:
StGB § 52, § 177 Abs. 1, § 237 ;
Fundstellen:
BGHSt 18, 29
BGHSt 18, 29 (zu 3.)
LM Nr. 10 zu § 177 StGB
MDR 1963, 62
NJW 1962, 2310
Vorinstanzen:
LG Detmold,

BGH - Urteil vom 31.08.1962 (4 StR 257/62) - DRsp Nr. 1996/20683

BGH, Urteil vom 31.08.1962 - Aktenzeichen 4 StR 257/62

DRsp Nr. 1996/20683

»Entführt jemand eine Frau wider ihren Willen, um sie zur Unzucht zu bringen (§ 236 [a.F., nunmehr § 237] StGB), und begeht er sodann unter Ausnutzung des durch die Entführung geschaffenen Zustandes der Unfreiheit eine Notzuchtshandlung, so liegt Tateinheit zwischen Entführung und Notzucht vor.«

Normenkette:

StGB § 52, § 177 Abs. 1, § 237 ;

Gründe:

Der Angeklagte ist wegen Entführung und wegen Notzucht, Verbrechen nach den §§ 236, 177, 74 StGB, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die Einsatzstrafe für die Entführung betrug ein Jahr drei Monate, für die Notzucht zwei Jahre drei Monate Zuchthaus. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Ihm ist die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen worden.

Mit der Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.

1. Die Revision ist der Auffassung, daß die Merkmale der zur Entführung erforderlichen "List" nicht gegeben seien.