BGH - Urteil vom 18.06.2019
X ZR 107/16
Normen:
BGB § 313 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 3; BGB § 528 Abs. 1; BGB § 529 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 222, 225
DNotZ 2020, 176
NZM 2021, 105
ZEV 2019, 718
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 166/14
OLG Brandenburg, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 159/15

Bildung der vom (mit-)beschenkten Partner des eigenen Kindes geteilten oder jedenfalls erkannten Vorstellung des Schenkers als Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrages hinsichtlich Nutzung der zugewendeten Immobilie vom eigenen Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung; Berechtigung des Schenkers zum Rücktritt vom Schenkungsvertrag durch Wegfall der Geschäftsgrundlage; Rückzahlung von Finanzierungsbeiträgen für eine Wohnimmobilie

BGH, Urteil vom 18.06.2019 - Aktenzeichen X ZR 107/16

DRsp Nr. 2019/17922

Bildung der vom (mit-)beschenkten Partner des eigenen Kindes geteilten oder jedenfalls erkannten Vorstellung des Schenkers als Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrages hinsichtlich Nutzung der zugewendeten Immobilie vom eigenen Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung; Berechtigung des Schenkers zum Rücktritt vom Schenkungsvertrag durch Wegfall der Geschäftsgrundlage; Rückzahlung von Finanzierungsbeiträgen für eine Wohnimmobilie

a) Die vom (mit-)beschenkten Partner des eigenen Kindes geteilte oder jedenfalls erkannte Vorstellung des Schenkers, eine zugewendete Immobilie werde vom eigenen Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung oder Familienwohnung genutzt, kann die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrages bilden (Bestätigung von BGH, Urteile vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623, und vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190).b) Die Schenkung begründet jedoch kein Dauerschuldverhältnis. Für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage reicht es deshalb nicht aus, dass die Lebensgemeinschaft nicht bis zum Tod eines der Partner Bestand hat. Hat jedoch die gemeinsame Nutzung der Immobilie entgegen der mit der Schenkung verbundenen Erwartung nur kurze Zeit angedauert, kommt regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.