I. Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, haben am 20. Juni 1956 in der Türkei geheiratet. Aus der Ehe sind vier inzwischen volljährige, in der Türkei aufgewachsene Kinder hervorgegangen. Der im Jahr 1933 geborene Ehemann (Antragsgegner) ist 1970 ohne seine Familie zur Erwerbstätigkeit nach Deutschland gekommen, wo er seither lebt. Die im Jahr 1942 geborene Ehefrau (Antragstellerin), die zu keinem Zeitpunkt sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, lebt im Haushalt eines ihrer Söhne in B./Türkei.
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