BGH - Beschluß vom 20.12.2006
XII ZB 64/03
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 302
FamRZ 2007, 366
MDR 2007, 660
NJW-RR 2007, 361
Vorinstanzen:
KG, vom 03.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 10730/99
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 11.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 179 F 8814/97

Billigkeitsentscheidung im Versorgungsausgleich bei Scheidung einer Ehe nach ausländischem Recht

BGH, Beschluß vom 20.12.2006 - Aktenzeichen XII ZB 64/03

DRsp Nr. 2007/2309

Billigkeitsentscheidung im Versorgungsausgleich bei Scheidung einer Ehe nach ausländischem Recht

»Zur Billigkeitsentscheidung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, wenn der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigte dauerhaft im Ausland (hier: Türkei) lebt und keinen Bezug zum deutschen Rechtskreis hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 10. November 1999 - XII ZB 132/98 - FamRZ 2000, 418 f.)«

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, haben am 20. Juni 1956 in der Türkei geheiratet. Aus der Ehe sind vier inzwischen volljährige, in der Türkei aufgewachsene Kinder hervorgegangen. Der im Jahr 1933 geborene Ehemann (Antragsgegner) ist 1970 ohne seine Familie zur Erwerbstätigkeit nach Deutschland gekommen, wo er seither lebt. Die im Jahr 1942 geborene Ehefrau (Antragstellerin), die zu keinem Zeitpunkt sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, lebt im Haushalt eines ihrer Söhne in B./Türkei.