BGH - Urteil vom 17.02.2010
XII ZR 140/08
Normen:
BGB § 1572 Nr. 1; BGB § 1578b; BGB § 1603 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2010, 134
FamRZ 2010, 629
FuR 2010, 342
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 347/06
AG Frankfurt am Main, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 6150/01

Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts; Berücksichtigung einer über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehenden nachehelichen Solidarität; Kriterien für die Bemessung des angemessenen Lebensbedarfs

BGH, Urteil vom 17.02.2010 - Aktenzeichen XII ZR 140/08

DRsp Nr. 2010/4897

Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts; Berücksichtigung einer über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehenden nachehelichen Solidarität; Kriterien für die Bemessung des angemessenen Lebensbedarfs

a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (im Anschluss an die Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207).