OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.08.2000
7 U 142/99
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 828 Abs. 1 § 254 § 829 § 832 § 1626 Abs. 1 § 823 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 708 Nr. 11 § 713 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2001, 18
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 174/98

Billigkeitshaftung bei Unfall zwischen spielenden Kindern - Privathaftpflicht

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.08.2000 - Aktenzeichen 7 U 142/99

DRsp Nr. 2001/6607

Billigkeitshaftung bei Unfall zwischen spielenden Kindern - Privathaftpflicht

»Verletzt ein noch nicht 7 Jahre altes Kind ein gleichaltriges Kind beim Spielen, kommt eine Billigkeitshaftung in Betracht, wenn die Verhältnisse der Beteiligten dies erfordern. Das dazu erforderliche erhebliche wirtschaftliche Gefälle kann jedoch nicht aus einer privaten Haftpflichtversicherung des Schädigers abgeleitet werden.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 828 Abs. 1 § 254 § 829 § 832 § 1626 Abs. 1 § 823 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 708 Nr. 11 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Zurecht hat das Landgericht hinsichtlich des Beklagten zu 1. eine Haftung aus 829 BGB, der einzigen in Betracht kommende Anspruchsgrundlage, verneint. Zwar hat der Beklagte zu 1. dem Kläger entsprechend den Erfordernissen des § 823 Abs. 1 BGB geschädigt, indem er ihn mit einem Stock am Auge verletzte, und ist hierfür gemäß § 828 Abs. 1 BGB nicht verantwortlich, da er zum Zeitpunkt des Vorfalles das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, doch kann nicht festgestellt werden, dass die Billigkeit eine Haftung des Beklagten zu 1. erfordert.

Ob die Billigkeit eine Haftung erfordert, beurteilt sich nach den Gesamtumständen, wozu entsprechend dem Gesetzeswortlaut insbesondere die Verhältnisse der Beteiligten gehören.