SchlHOLG - Beschluss vom 30.08.2002
15 WF 142/02
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 ; BGB § 315 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 25
OLGReport-Schleswig 2002, 482
Vorinstanzen:
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 44/02

Billigkeitskontrolle der Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts; Voraussetzungen der Vergleichsgebühr im Sorgerechtsverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 30.08.2002 - Aktenzeichen 15 WF 142/02

DRsp Nr. 2004/9128

Billigkeitskontrolle der Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts; Voraussetzungen der Vergleichsgebühr im Sorgerechtsverfahren

1. In einem Fall von durchschnittlicher Schwierigkeit ist eine Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts mit 8/10 statt einer Mittelgebühr von 7,5/10 nicht unbillig. 2. Die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder kann Gegenstand eines Vergleichs nach § 779 BGB sein. Dies setzt allerdings gegenseitiges Nachgeben beider Parteien voraus.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 ; BGB § 315 Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanz: AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 44/02
Fundstellen
AGS 2003, 25
OLGReport-Schleswig 2002, 482