OLG Hamm - Beschluss vom 19.08.2024
4 WF 132/24
Normen:
FamFG § 156 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 1390
FuR 2025, 52
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 31.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 133/23
AG Recklinghausen, vom 20.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 133/23

Billigung eines Vergleichs zum Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind

OLG Hamm, Beschluss vom 19.08.2024 - Aktenzeichen 4 WF 132/24

DRsp Nr. 2024/12817

Billigung eines Vergleichs zum Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind

1. Dem Vergleich kommt keine verfahrensbeendende Wirkung zu, wenn er nicht nach Maßgabe von § 156 Abs. 2 FamFG familiengerichtlich gebilligt worden ist. 2. Die familiengerichtliche Billigung ist eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 FamFG, die ensprehend in Beschlussform zu ergehen hat und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist.

Tenor

I. Die Sache wird hinsichtlich der sofortigen Beschwerde vom 21.06.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 31.05.2024 auf den Senat übertragen (§ 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 568 ZPO).

II. Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 21.06.2024 und die Beschwerde vom 25.06.2024 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 31.05.2024 (Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses) und vom 20.06.2024 (Kostenbeschluss) aufgehoben.

Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens und zur erneuten Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

FamFG § 156 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligen streiten um das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind A.