I. Die Sache wird hinsichtlich der sofortigen Beschwerde vom 21.06.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 31.05.2024 auf den Senat übertragen (§ 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 568 ZPO).
II. Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 21.06.2024 und die Beschwerde vom 25.06.2024 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 31.05.2024 (Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses) und vom 20.06.2024 (Kostenbeschluss) aufgehoben.
Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens und zur erneuten Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
I.
Die Beteiligen streiten um das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind A.
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