BGH - Urteil vom 06.12.2006
XII ZR 97/04
Normen:
BGB § 133 § 157 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 UF 235/03
AG Köln, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 307 F 177/03

Bindung an die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Abstammungsbegutachtung

BGH, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen XII ZR 97/04

DRsp Nr. 2007/708

Bindung an die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Abstammungsbegutachtung

»Zur Auslegung der schriftsätzlich erklärten Bereitschaft, sich einer außergerichtlichen Abstammungsbegutachtung zu unterziehen, als rechtlich bindende Verpflichtungserklärung.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Der Kläger hatte mit Jugendamtsurkunde vom 16. Januar 1984 anerkannt, Vater des am 12. September 1983 geborenen Beklagten zu 2 zu sein. Mit dessen Mutter, der Beklagten zu 1, war er zu keinem Zeitpunkt verheiratet.

Inzwischen bezweifelt der Kläger seine biologische Vaterschaft und begehrt mit seiner am 28. August 2003 zugestellten Klage in erster Linie, die Beklagten entsprechend einer von ihnen widerrufenen Einverständniserklärung vom 29. November 2001 zu verurteilen, "einen Vaterschaftstest nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst durchzuführen, welcher darstellt, ob der Kläger der Vater des Beklagten zu 2 ist oder nicht". Hilfsweise begehrt er mit seiner insoweit nur gegen den Beklagten zu 2 erhobenen Klage, festzustellen, dass er nicht dessen Vater sei.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1987 veröffentlicht ist, hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.