SchlHOLG - Beschluss vom 12.02.2008
15 WF 14/08
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 121 ; ZPO § 323 ; RVG § 48 ;
Fundstellen:
AGS 2009, 34
FamRZ 2009, 537
OLGReport-Schleswig 2008, 671
SchlHA 2008, 461
Vorinstanzen:
AG Bad Schwartau, vom 20.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 140/07

Bindung an PKH-Beschluss im Vergütungsfestsetzungsverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 12.02.2008 - Aktenzeichen 15 WF 14/08

DRsp Nr. 2008/19627

Bindung an PKH-Beschluss im Vergütungsfestsetzungsverfahren

»Im Vergütungsfestsetzungsverfahren sind Sachverhalte, die das Gericht bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe geprüft hat oder hätte prüfen müssen, bindend.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 121 ; ZPO § 323 ; RVG § 48 ;

Entscheidungsgründe:

Der durch seine Prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin ... vertretene Kläger reichte am 30.5.2007 Unterhaltsabänderungsklagen gegen seine geschiedene Ehefrau, seinen volljährigen Sohn und seine volljährige Tochter ein. Abgeändert werden sollte das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22.9.2006 - 10 UF 59/06 -. Die drei Verfahren wurden unter den Aktenzeichen 5 F 139/07, 5 F 140/07 und 5 F 141/07 registriert. In den Verfahren 5 F 140/07 und 5 F 141/07 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt. Im Verfahren gegen seine geschiedene Ehefrau wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe versagt.

Die beigeordnete Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt in den beiden Verfahren 5 F 140/07 und 5 F 141/07 getrennt die Festsetzung und Erstattung ihrer Prozesskostenhilfevergütungen.