BVerfG - Beschluß vom 14.10.2004
2 BvR 1481/04
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; EMK;
Fundstellen:
BVerfGE 111, 307
DVBl 2004, 1480
DÖV 2005, 72
IStR 2005, 31
JZ 2004, 1171
JuS 2005, 164
NJ 2004, 553
NJW 2004, 3407
NVwZ 2005, 77
NuR 2005, 808
StV 2005, 307
VersR 2004, 1857
wistra 2005, 21
Vorinstanzen:
OLG Naumburg - 14 WF 64/04 - 30.6.2004, 30.3.2004,

Bindung der Staatsgewalt an die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und an Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

BVerfG, Beschluß vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 1481/04

DRsp Nr. 2004/16934

Bindung der Staatsgewalt an die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und an Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

»1. Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.2. Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will.«

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ; EMK;

Gründe: