BGH - Beschluß vom 05.11.2008
XII ZR 103/07
Normen:
EGZPO § 26; GVG § 119 Abs. 1; ZPO § 545 Abs. 2; ZPO § 621 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 348
FamRZ 2009, 219
FuR 2009, 105
MDR 2009, 265
NJW-RR 2009, 434
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 273/07
AG Nürnberg, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 103 F 2995/06

Bindung des Bundesgerichtshofes an eine vom Oberlandesgericht getroffene Verfahrensqualifikation gemäß § 545 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO); Verlust der Eigenschaft als gesetzlicher Anspruch des Unterhaltsanspruchs trotz vertraglicher Ausgestaltung

BGH, Beschluß vom 05.11.2008 - Aktenzeichen XII ZR 103/07

DRsp Nr. 2009/642

Bindung des Bundesgerichtshofes an eine vom Oberlandesgericht getroffene Verfahrensqualifikation gemäß § 545 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO); Verlust der Eigenschaft als gesetzlicher Anspruch des Unterhaltsanspruchs trotz vertraglicher Ausgestaltung

a) Hat das Oberlandesgericht ein Verfahren (hier: durch ausdrückliche Bezeichnung im Rubrum) als Familiensache qualifiziert, so ist der Bundesgerichtshof gemäß § 545 Abs. 2 ZPO an diese Qualifikation mit der Folge gebunden, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 9 EGZPO unzulässig ist. b) Eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (betr. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht) kann auch dann vorliegen, wenn die Ehegatten über eine von ihnen als eigenständig gewollte vertragliche Unterhaltsregelung streiten. Entscheidend ist allein, ob die vertragliche Regelung hinsichtlich der Voraussetzungen, des Umfangs und des Erlöschens des Anspruchs die im gesetzlichen Unterhaltsrecht vorgegebenen Grundsätze aufnimmt und - wenn auch unter vielleicht erheblicher Modifikation - abbildet. a) Hat das Oberlandesgericht ein Verfahren (hier: durch ausdrückliche Bezeichnung im Rubrum) als Familiensache qualifiziert, so ist der Bundesgerichtshof gemäß § 545 Abs. 2 ZPO an diese Qualifikation mit der Folge gebunden, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 9 EGZPO unzulässig ist.