OLG Bremen - Beschluss vom 11.07.2017
4 U 1/17
Normen:
BGB § 313 Abs. 1; BGB § 195; BGB a.F. § 197 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 199; ZPO § 538 Abs. 2; ZPO § 563 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 19.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1278/09

Bindung des erstinstanzlichen Gerichts an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nach ZurückverweisungRechtsfolgen einer Änderung der höchstrichterlichen oder der Rechtssprechung des Berufungsgerichts selbstVerjährung von Ausgleichsansprüchen wegen unentgeltlicher Arbeitsleistungen an einer Immobilie eines Schwiegerkindes wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

OLG Bremen, Beschluss vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 4 U 1/17

DRsp Nr. 2017/9679

Bindung des erstinstanzlichen Gerichts an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nach Zurückverweisung Rechtsfolgen einer Änderung der höchstrichterlichen oder der Rechtssprechung des Berufungsgerichts selbst Verjährung von Ausgleichsansprüchen wegen unentgeltlicher Arbeitsleistungen an einer Immobilie eines Schwiegerkindes wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

1. Das erstinstanzliche Gericht ist grundsätzlich bei einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO an die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung ebenso gebunden wie das Berufungsgericht, wenn es durch eine erneute Berufungseinlegung wieder mit der Sache befasst ist. 2. Diese Bindungswirkung entfällt, wenn sich die Rechtsprechung des Berufungsgerichts selbst oder die höchstrichterliche Rechtsprechung nach Erlass des Zurückverweisungsurteils entscheidungserheblich geändert hat. 3. Ausgleichsansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die sich auf unentgeltliche Arbeitsleistungen z.B. an der Immobilie des Schwiegerkindes stützen und in der Zeit vom 1.1.2002 bis 1.1.2010 entstanden sind, sind keine familienrechtlichen Ansprüche i.S.d. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. und unterliegen daher der Regelverjährung gemäß § 195 BGB.