KG - Beschluss vom 12.04.2019
13 UF 124/17
Normen:
FamFG § 238 Abs. 1 S. 2; FamFG § 238 Abs. 2; BGB § 1572 Nr. 4; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 158 F 58/17

Bindung des Familiengerichts an die Feststellungen eines vorangegangenen Unterhaltsverfahrens im Unterhaltsabänderungsverfahren

KG, Beschluss vom 12.04.2019 - Aktenzeichen 13 UF 124/17

DRsp Nr. 2021/9838

Bindung des Familiengerichts an die Feststellungen eines vorangegangenen Unterhaltsverfahrens im Unterhaltsabänderungsverfahren

1. In einem Unterhaltsabänderungsverfahren ist das Familiengericht an die rechtskräftigen Feststellungen in einem vorangegangenen Unterhaltsverfahren sowie die Ausführungen zur Wirksamkeit eines Ehevertrages und die Höhe des im Wege der Ausübungskontrolle zuzusprechenden nachehelichen Unterhalts gebunden. 2. Im Abänderungsverfahren ist das Gericht grundsätzlich gehindert, eine von im vorangegangenen Unterhaltsverfahren ergangenen Entscheidung unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts vorzunehmen. Insbesondere ist eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse, die bereits in der Erstentscheidung eine Bewertung erfahren haben, nicht möglich. 3. Die Beteiligten sind im Abänderungsverfahren mit Umständen ausgeschlossen, die bereits im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich gewesen wären, dort aber entweder nicht vorgetragen oder vom Gericht übersehen worden sind. 4. Das Familiengericht ist im Rahmen des Abänderungsverfahrens auch daran gebunden, dass im vorangegangenen Unterhaltsverfahren ein nachehelicher Unterhaltsverzicht gem. § 242 BGB der Ausübungskontrolle nicht standhielt und der Ehemann somit gehindert war, sich auf diese Vereinbarung zu berufen.