BGH, Urteil vom 26.11.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 91/85
DRsp Nr. 1994/4312
Bindung des Richters im Abänderungsverfahren
»Sind in dem abzuändernden Urteil die ehelichen Lebensverhältnisse nicht festgestellt worden, hat der Richter im Abänderungsverfahren den angemessenen Unterhalt zu bestimmen; an Verhältnisse, die dem Ersturteil zugrundelagen und in ihm bewertet wurden, bleibt er gebunden.«