OLG Oldenburg - Beschluss vom 14.05.2012
13 UF 131/11
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1569
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, vom 27.07.2011

Bindung des Versorgungsträgers an einen Unterhaltsvergleich bei Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen laufender Unterhaltsleistungen

OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2012 - Aktenzeichen 13 UF 131/11

DRsp Nr. 2012/9360

Bindung des Versorgungsträgers an einen Unterhaltsvergleich bei Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen laufender Unterhaltsleistungen

1. Bei der Anpassung des Versorgungsausgleichs nach §§ 33, 34 VersAusglG wegen laufender Unterhaltsleistungen des Ausgleichspflichtigen ist der Versorgungsträger an einen Unterhaltsvergleich der Ehegatten gebunden, solange dies nicht zu einer erheblichen Benachteiligung des Versorgungsträgers führt. 2. Bei der Bestimmung des Unterhalts durch Vergleich ist den Ehegatten ein gewisser Spielraum zuzubilligen, und zwar auch im Hinblick auf die Frage, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt eine Versagung oder Beschränkung des Unterhalts nach § 1579 BGB in Betracht kommt.

Auf die Beschwerde der W....wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 27. Juli 2011 unter Zurückweisung des weiteren Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kürzung der von dem Antragsteller bei der W...bezogenen Versorgung (...) wird ab dem 1. August 2011 in Höhe von monatlich 650,00 € ausgesetzt.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 4.500 €.

Normenkette:

BGB § 1579; VersAusglG § 33; VersAusglG § 34;

Gründe: