Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
"ob die Beklagte im aufenthaltsrechtlichen Verfahren an die rechtsfehlerhafte Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung durch ein deutsches Amtsgericht gebunden ist (§ 4 Abs. 2 S. 1 AdWirkG)."
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