BGH - Beschluss vom 22.11.2012
VII ZB 42/11
Normen:
ZPO § 563 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 292
MDR 2013, 167
NJW 2013, 1310
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 4/98
OLG Karlsruhe, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 43/08

Bindung eins Beschwerdegerichts an seine entscheidungserhebliche Rechtsansicht nach Zurückverweisung an die erste Instanz und anschließende erneute Befassung

BGH, Beschluss vom 22.11.2012 - Aktenzeichen VII ZB 42/11

DRsp Nr. 2012/23792

Bindung eins Beschwerdegerichts an seine entscheidungserhebliche Rechtsansicht nach Zurückverweisung an die erste Instanz und anschließende erneute Befassung

Ein Beschwerdegericht, das eine Sache an die erste Instanz zurückverwiesen hat, ist, wenn es erneut damit befasst wird, nicht mehr an seine entscheidungserhebliche Rechtsansicht gebunden, wenn zwischenzeitlich erstmalig eine davon abweichende höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 327.080,52 €

Normenkette:

ZPO § 563 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren darüber, ob die Beklagte die nach tschechischem Recht berechneten Gebühren ihrer Verkehrsanwälte erstattet verlangen kann.