BGH - Beschluß vom 12.12.2007
IV ZR 20/07
Normen:
EuGVVO Art. 33 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 400
Vorinstanzen:
OLG München, vom 18.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 4066/06
LG München I, vom 09.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 932/06

Bindungswirkung der Entscheidung in einem rechtskräftig abgeschlossenen österreichischen Oppositionsverfahren

BGH, Beschluß vom 12.12.2007 - Aktenzeichen IV ZR 20/07

DRsp Nr. 2007/23994

Bindungswirkung der Entscheidung in einem rechtskräftig abgeschlossenen österreichischen Oppositionsverfahren

Ist ein österreichisches Oppositionsverfahren rechtskräftig abgeschlossen, so steht mit bindender Wirkung fest, dass der titulierte Anspruch in der streitgegenständlichen Höhe einschließlich der Zinsen fortbesteht. Auch wenn der Umfang der Wirkungen eines erststaatlichen Urteils betreffend die materielle Rechtskraft größer ist als der einer vergleichbaren zweitstaatlichen Entscheidung, muss jedenfalls im Geltungsbereich der EuGVVO der Zweitstaat die Wirkungen unbeschränkt anerkennen.

Normenkette:

EuGVVO Art. 33 ;

Gründe: