BVerfG - Beschluß vom 05.04.2005
1 BvR 1664/04
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; EMRK Art. 8 ;
Fundstellen:
DVBl 2005, 761
NJW 2005, 1765
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 09.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 UF 60/04

Bindungswirkung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

BVerfG, Beschluß vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 1664/04

DRsp Nr. 2005/5934

Bindungswirkung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

1. Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Bindung an Gesetz und Recht einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - 14.10.2004).2. Zur Zusammenführung eines adoptierten Kindes mit seinem leiblichen Vater.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; EMRK Art. 8 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine Sorgerechtsentscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg.

1. Aus der - nicht ehelichen - Beziehung des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter ist das im August 1999 geborene Kind hervorgegangen. Die Mutter willigte sogleich nach der Geburt in die Adoption des Kindes ein, das seither bei Pflegeeltern lebt. Im Jahre 2000 erfolgte auf Betreiben des Beschwerdeführers die gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft.