I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine Sorgerechtsentscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg.
1. Aus der - nicht ehelichen - Beziehung des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter ist das im August 1999 geborene Kind hervorgegangen. Die Mutter willigte sogleich nach der Geburt in die Adoption des Kindes ein, das seither bei Pflegeeltern lebt. Im Jahre 2000 erfolgte auf Betreiben des Beschwerdeführers die gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft.
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