BGH - Beschluß vom 08.07.2003
X ARZ 138/03
Normen:
GVG § 17a ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1099
FamRZ 2003, 1461
JR 2004, 289
MDR 2003, 1369

Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung

BGH, Beschluß vom 08.07.2003 - Aktenzeichen X ARZ 138/03

DRsp Nr. 2003/10064

Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung

»Die durch § 17 a Abs. 4 GVG eröffnete Beschwerdemöglichkeit schließt es auch bei einem schwerwiegenden Rechtsfehler (hier: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) grundsätzlich aus, die Begründungwirkung der Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtswegs zu durchbrechen.«

Normenkette:

GVG § 17a ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Lüneburg Klage erhoben und die Feststellung beantragt, daß das von ihm behauptete Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten nicht durch fristlose Kündigung des Beklagten beendet worden sei. Darüber hinaus hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Arbeitslohn zu verurteilen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe mit dem Beklagten einen mündlichen Vertrag geschlossen, demzufolge er ab dem 1. August 2002 für ein monatliches Nettogehalt von 2.200,-- EURO als Geschäftsführer des einzelkaufmännischen Unternehmens des Beklagten tätig sein sollte.

Das Arbeitsgericht hat den zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt. Dagegen hat der Beklagte Einspruch eingelegt und vorgetragen, zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis, sondern eine "bedingte Partnerschaft" bestanden; diese habe er aufgekündigt.