I. Die Parteien streiten über den Fortbestand einer vertraglichen Vereinbarung, die den Kläger zugunsten der ursprünglich gemeinsamen Tochter in der Verfügung über ein Grundstück beschränkt, nach deren Adoption durch den Ehemann der Beklagten.
Die Parteien waren vom 22.09.1980 bis zum 16.06.1992 miteinander verheiratet. Am 18.02.1983 wurde die gemeinsame Tochter A.V. geboren. Im Zeitpunkt der Scheidung waren die Parteien zu je 1/2 Miteigentümer des Hausgrundstücks Dr. O.-Allee 14 in D. (Gemarkung D., Flur xx, Flurstück xx/x).
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