OLG Köln - Urteil vom 24.07.2003
8 U 25/03
Normen:
BGB §§ 153 157 311b 1755 1934d ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 21
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 11.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 543/02

Bindungswirkung einer Vereinbarung unter geschiedenen Ehegatten betreffend die gemeinsamen ehelichen Kinder bei späterer Annahme an Kindes statt

OLG Köln, Urteil vom 24.07.2003 - Aktenzeichen 8 U 25/03

DRsp Nr. 2003/16012

Bindungswirkung einer Vereinbarung unter geschiedenen Ehegatten betreffend die gemeinsamen ehelichen Kinder bei späterer Annahme an Kindes statt

Zur Frage der Bindungswirkung einer vertraglichen Vereinbarung, die die geschiedenen Eltern zugunsten des gemeinsamen ehelichen Kindes getroffen hatten, wenn das Kind später von dem neuen Ehepartner des einen Elternteils mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption an Kindes statt angenommen wird.

Normenkette:

BGB §§ 153 157 311b 1755 1934d ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über den Fortbestand einer vertraglichen Vereinbarung, die den Kläger zugunsten der ursprünglich gemeinsamen Tochter in der Verfügung über ein Grundstück beschränkt, nach deren Adoption durch den Ehemann der Beklagten.

Die Parteien waren vom 22.09.1980 bis zum 16.06.1992 miteinander verheiratet. Am 18.02.1983 wurde die gemeinsame Tochter A.V. geboren. Im Zeitpunkt der Scheidung waren die Parteien zu je 1/2 Miteigentümer des Hausgrundstücks Dr. O.-Allee 14 in D. (Gemarkung D., Flur xx, Flurstück xx/x).