BGH - Beschluß vom 02.10.1985
IVb ARZ 24/85
Normen:
HausratsVO § 18 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 281, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR HausrVO § 18 Nr. 1
FamRZ 1985, 1242
MDR 1986, 216
NJW 1986, 2764

Bindungswirkung einer Verweisung

BGH, Beschluß vom 02.10.1985 - Aktenzeichen IVb ARZ 24/85

DRsp Nr. 1995/2459

Bindungswirkung einer Verweisung

»Zur Bindungswirkung einer Verweisung von einem Rechtsmittelgericht an ein anderes, wenn die Rechtsmittelzuständigkeit davon abhängt, ob es sich um eine Hausratssache oder eine allgemeine Zivilprozeßsache handelt.«

Normenkette:

HausratsVO § 18 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 281, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;

A. Die Parteien sind Eheleute. Sie leben inzwischen in Scheidung. Unter dem 4. November 1980 haben sie einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen. In diesem hoben sie den gesetzlichen Güterstand auf und bestimmten, daß dem Ehemann ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 40.000 DM zustehe. Ferner einigten sich die Parteien dahin, daß ein Eichenschrank, eine Ledergarnitur und eine Elektronikorgel in das Alleineigentum des Ehemannes übergingen. Weiter heißt es in dem Vertrag: